Familienbeihilfe für Studierende

Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe gewährt werden.

Neu ab 1. Juli 2011:

Dies ist grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr (bisher: 26. Lebensjahr) möglich. Bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes, einer erheblichen Behinderung der Studierenden/des Studierenden (mindestens 50 Prozent) bzw. der Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (bisher: 27. Lebensjahr) gewährt werden.

Die Anspruchsdauer kann sich weiters bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss.

Ebenso ist eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde.

HINWEIS

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.

In besonderen Fällen, wenn beispielsweise das Studium wegen einer schweren Krankheit oder aufgrund eines Auslandsstudiums für mindestens drei Monate unterbrochen wird, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Mindeststudiendauer um ein Semester beantragt werden. Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit. Bei Studentenvertreterinnen/Studentenvertretern können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden.

Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.

Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Für das erste Studienjahr ist die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer ausreichend. Für einen weiteren Anspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums nachzuweisen.

HINWEIS

Bei erheblich behinderten Kindern ist das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des Studiums im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Leistungsnachweis von acht Semesterwochen und die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststudienzeit finden keine Anwendung.

Bei fehlendem Studienerfolgsnachweis wird der Bezug der Familienbeihilfe vorläufig eingestellt. Erst wenn die geforderten Stunden- bzw. ECTS-Punkteanzahl im neuen Studienjahr erreicht wird, kann wieder Familienbeihilfe bezogen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass alle Erfolge aus dem ersten Studienjahr verfallen – die Zählung beginnt im zweiten Jahr wieder bei Null. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer Rückforderung der im ersten Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe kommen.

Auch für ein weiteres Studium bzw. eine weitere Ausbildung kann in der Regel Familienbeihilfe gewährt werden. Wichtig ist dann, dass weiterhin alle allgemeinen Voraussetzungen (z.B. die Einhaltung der Altersgrenze und der Einkommensgrenze) für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen. Für ein zweites Studium ist auch wieder ein Nachweis von acht Semesterwochenstunden für das erste Studienjahr zu erbringen. Außerdem muss das Studium bzw. die Ausbildung im Vordergrund stehen, ein Berufseinstieg darf daher noch nicht erfolgt sein.

HINWEIS

Welche Unterlagen Sie bei der Beantragung der Familienbeihilfe benötigen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie im Kapitel "Familienbeihilfe – Beantragung".

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend finden Sie weitere Informationen zur Familienbeihilfe.

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bietet Ihnen außerdem eine Tabelle zur Berechnung der Familienbeihilfe.

Nähere Informationen zum Thema "Geldspar-Tipps für Studierende" finden sich auch auf den Seiten der Arbeiterkammer.

Stand: 01.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at