Begutachtungsentwurf: Veterinärrechtsnovelle 2023

Das Auftreten von Tierseuchen soll vermieden und im Falle eines Ausbruches deren effiziente Bekämpfung sichergestellt werden.

  • Beginn der Begutachtung: 14. September 2023
  • Ende der Begutachtung: 15. Oktober 2023
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2023

Ziele

  • Unionsrechtskonformität
  • Sicherstellung einer einfachen und sparsamen Verwaltung
  • Erhaltung einer guten Tiergesundheit
  • Vermeidung und gegebenenfalls Früherkennung eines Auftretens von Tierseuchen der Kategorien A, B und C und im Falle eines Ausbruches deren effiziente Bekämpfung

Inhalt

  • Anpassung der Rechtslage
  • Neustrukturierung der sachlichen Behördenzuständigkeiten
  • Schaffung neuer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
  • Klare Finanzierung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 ("Animal Health Law") der Europäischen Union (EU) wurde die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes notwendig. Diese Verordnung regelt die Hintanhaltung, Abwehr sowie die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen. Sie regelt auch die Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit in der EU. Das vorliegende Bundesgesetz soll daher die Durchführungsbestimmungen zu den bisher im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Bienenseuchengesetz enthaltenen Materien in einem Bundesgesetz regeln.

Detaillierte materielle Bestimmungen finden sich in den jeweiligen unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der EU. Dieses Bundesgesetz soll sich daher auf die flankierenden Bestimmungen zur Durchführung, wie Zuständigkeitsregeln, Verfahrensbestimmungen sowie Strafbestimmungen beschränken. Außerdem sollen gesetzliche Grundlagen für die Eingriffe in Grundrechte geschaffen werden. Zusätzlich sollen Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere, vernichtete oder beschädigte Gegenstände und Erwerbsbehinderungen festgesetzt werden. Zudem sollen Maßnahmen getroffen werden, welche, nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, bei den Mitgliedstaaten verbleiben.

Detaillierte Bestimmungen zu den einzelnen Materien sollen, soweit nötig, durch die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister durch Verordnung festgesetzt werden können.

Weiterführende Links

Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 14. September 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion